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  • Dichtheitsprüfung

    Auch private Zuleitungskanäle sind betroffen.


    Mit der Änderung der Abwasserkontrollverordnung (EKVO) gelten im Wesentlichen für private Zuleitungskanäle nun folgende Bestimmungen:

    • Erstprüfung innerhalb von 15 Jahren, beginnend mit dem Stichdatum 1. Januar 2010. Wiederholungsprüfungen für häusliches Abwasser alle 30 Jahre, für gewerbliches Abwasser alle 15 Jahre. Stichdatum hierfür ist sind alternativ der Zeitpunkt des Neubaus, der ersten Zustandserfassung oder einer dauerhaften Sanierungsmaßnahme.
    • Alle nach dem 1. Januar 1996 gebauten oder dauerhaft sanierten Zuleitungskanäle gelten auch ohne Prüfung zum 1. Januar 2010 per se als erstmals geprüft. Sie müssen demnach bis Ende 2039 erneut geprüft werden.
    • In Wasser- und Heilquellen- Schutzgebieten müssen die zuständigen Behörden kürzere Fristen vorschreiben, i.d.R. alle 15 Jahre. Für Niederschlagswasser führende Zuleitungskanäle geten die Anforderungen der DIN.

    Kommunen und Abwasserverbände haben sich von den Eigentümern der Zuleitungskanäle Nachweise über die Zustandserfassung vorlegen zu lassen. Dies muss innerhalb der Prüffristen geschen.
    Alternativ können sie die Zustandserfassung selbst durchführen. Dies regelt bereits §43 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes. Aus den Nachweisen muss hervorgehen, ob die Zuleitungskanäle den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Auch muss ihre Art, ihre Dimension, ihre Lage und ihr Zustand angegeben werden.
    Grundsätzlich müssen alle Zustandserfassungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Bei Freispiegelleitungen genügt in der Regel die optische Inspektion. Für Druckleitungen ist eine Druckprüfung vorgeschrieben. Gleiches gilt für Leitungen vor Abwasservorbehandlungsanlagen.